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Immobilienwissen | Rechtliches

Grundbuch

Das deutsche Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in einem bestimmten Gerichtsbezirk erfasst. Es dient der Dokumentation und Sicherung von Eigentumsverhältnissen sowie anderen dinglichen Rechten an Grundstücken. Geführt wird das Grundbuch in Deutschland nach den Bestimmungen des Grundbuchrechts und ist beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Nutzen des Grundbuchs:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dessen Hauptziel es ist, Klarheit über die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Eigentums an Grundstücken und der damit verbundenen Rechte ist diese Transparenz unerlässlich. Das Grundbuch dokumentiert dabei:

  • Eigentumsverhältnisse: Es zeigt, wer die Eigentümer der Grundstücke sind.

  • Dingliche Belastungen: Es macht alle bestehenden Belastungen sichtbar.

  • Rangverhältnisse: Es legt die Rangfolge der Belastungen fest und zeigt auf, welche Belastungen Vorrang haben.

Zusätzlich informiert das Grundbuch über mögliche Verfügungsbeschränkungen oder -verbote. Miet- und Pachtverhältnisse werden im Grundbuch jedoch nicht erfasst.

 

Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch (öffentlicher Glaube)

Das Grundbuch dient der Klarheit und Transparenz über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, um den Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Eintragungen zu verlassen. Nach § 891 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht tatsächlich besteht und dem Eingetragenen zusteht (positive Vermutung). Ein im Grundbuch gelöschtes Recht gilt ab der Löschung als nicht mehr existent (negative Vermutung). Die gesetzliche Vermutung kann jedoch durch den vollen Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden, woraufhin das Grundbuch berichtigt werden muss. Im Hinblick auf die Immobilienverrentung und Liquidität werden die Vereinbarungen im Notarvertrag geregelt und in der Grundakte hinterlegt. Es besteht somit höchstmögliche Beweissicherheit für den Begünstigten.

Nach § 892 BGB schützt der öffentliche Glaube des Grundbuchs den Käufer eines Rechts oder Grundstücks. Der Käufer darf auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Dieser Schutz gilt nicht, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder der Käufer positive Kenntnis von der Unrichtigkeit hat. Zweifel oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

 

Das Grundbuchamt

Die Grundbücher werden von den sogenannten Grundbuchämtern verwaltet. Der Begriff „Amt“ kann irreführend sein, da diese Ämter Abteilungen der Amtsgerichte und nicht der allgemeinen Verwaltung sind. Die Grundbuchämter sind zuständig für die Grundstücke, die sich in ihrem jeweiligen Bezirk befinden.

 

Die Grundakte

Für jedes Grundbuchblatt wird eine separate Grundakte geführt. In dieser Akte werden alle Urkunden aufbewahrt, die für die Eintragungen im Grundbuch relevant sind. Dazu zählen insbesondere Kaufverträge, bei Wohnungseigentum auch die Teilungserklärungen, sowie bei Erbschaften Erbscheine oder Testamente. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Eintragungen im Grundbuch und ermöglichen es, den genauen Inhalt und Umfang der Rechte nachzuvollziehen.

Zusätzlich werden in den Grundakten alle schriftlichen Eingaben, Verfügungen des Grundbuchamtes und Kostenberechnungen dokumentiert.

 

Aufbau des Grundbuchs

Das deutsche Grundbuch besteht aus fünf Teilen, die im Folgenden näher beschrieben werden:

Aufschrift:

In der Aufschrift sind das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Bandes (falls noch vorhanden) und des Blattes angegeben. Zudem enthält die Aufschrift Vermerke über die Umschreibung eines Blattes sowie etwaige Schließungsvermerke. Außerdem wird vermerkt, ob das Grundbuchblatt für Wohnungseigentum, Teileigentum oder ein Erbbaurecht angelegt ist.

 

Bestandsverzeichnis:

Das Bestandsverzeichnis dokumentiert den Grundstücksbestand und etwaige Änderungen. Es enthält:

  • Laufende Nummer: Die Nummer des Grundstücks.

  • Herkunft: Bei neu entstandenen Grundstücken werden die ursprünglichen Nummern angegeben.

  • Bezeichnung: Details wie Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Lage und Nutzung des Grundstücks.

  • Größe: Die Fläche des Grundstücks.

  • Bestand und Veränderungen: Auflistung von Grundstücken bei der Anlegung des Grundbuchs sowie spätere Änderungen.

 

 

Abteilung I - Eigentumsverhältnisse:

In Abteilung I des Grundbuchs sind die Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungseigentums sowie die Inhaber von Erbbaurechten aufgeführt. Die Eintragungen umfassen:

  • Natürliche Personen: Mit Vorname, Nachname, Wohnort, Geburtsdatum oder Beruf.

  • Einzelkaufleute: Unter ihrem persönlichen Namen, nicht unter der Firma.

  • Juristische Personen oder Handelsgesellschaften: Mit Namen oder Firma und Sitz.

Wenn mehrere Personen ein Recht gemeinschaftlich besitzen, werden alle Personen und das Gemeinschaftsverhältnis angegeben. Dies gilt auch für die Abteilungen II und III. Zum Beispiel werden Miteigentümer mit Namen und ihren Anteilen eingetragen, während Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ aufgeführt werden.

Erbengemeinschaften werden mit den Namen aller Miterben und dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen, jedoch ohne die Erbanteile. Diese Informationen sind in den Grundakten zu finden.

Zusätzlich wird die Grundlage der Eintragung, wie Auflassung oder Erbfolge, sowie das Datum der Eintragung vermerkt.

Abteilung II - Lasten und Beschränkungen:

In Abteilung II des Grundbuchs werden alle Belastungen eines Grundstücks oder eines Anteils am Grundstück eingetragen, mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und den damit verbundenen Vormerkungen und Widersprüchen. Dazu gehören insbesondere Grunddienstbarkeiten, persönliche Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Nießbrauchrechte, Vorkaufsrechte und Reallasten.

Zusätzlich werden in dieser Abteilung die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Vormerkungen und Widersprüche vermerkt. Wichtige Eintragungen umfassen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, allgemeine Veräußerungsverbote, Testamentsvollstreckervermerke sowie Umlegungs- und Sanierungsvermerke nach den entsprechenden Baugesetzbuch-Vorschriften.

Abteilung III - Grundpfandrechte:

In der dritten Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie die entsprechenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Diese Abteilung dokumentiert den Betrag und die Art der Belastungen.

Zusätzlich werden alle Änderungen und Löschungen von Belastungen vermerkt. Gelöschte Eintragungen werden zusätzlich zu den Löschungsvermerken in der entsprechenden Abteilung rot unterstrichen.

 

Rangordnung im Grundbuch

Das Rangverhältnis der Rechte in den Abteilungen II und III des Grundbuchs bestimmt ihre relative Bedeutung, insbesondere bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Der Rang eines Rechts wird durch die Reihenfolge der Eintragung der Anträge beim Grundbuchamt festgelegt. Rechte, die später eingetragen werden, haben einen niedrigeren Rang als solche, die früher eingetragen wurden. Im Kontext der Immobilienverrentung und Liquidität kann bei der Veräußerung die Rangstelle des Rechts (Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht) festgelegt werden. Die höchstmögliche Sicherheit bietet die erstrangige (ggf. auch vorrangige) Grundbucheintragung des jeweiligen Rechts.

Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs umfasst auch das Rangverhältnis, sodass ein Erwerber das Recht mit dem zum Erwerbszeitpunkt eingetragenen Rang erhält.

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, das zur Absicherung von Forderungen dient. Sie wird ins Grundbuch eingetragen und gewährt dem Gläubiger das Recht, aus einem bestimmten Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu verlangen. Die Grundschuld ist dabei unabhängig von einer konkreten Forderung und kann für verschiedene Arten von Krediten oder Darlehen verwendet werden.

Notar

Der Notar spielt eine unverzichtbare Rolle bei Immobiliengeschäften, indem er die Rechtsicherheit gewährleistet, die Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften überwacht und die Eigentumsübertragung im Grundbuch sicherstellt. Seine Tätigkeit trägt dazu bei, Streitigkeiten zu vermeiden und den rechtlichen Rahmen für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Für rechtliche Beratung hingegen müssen sich die Parteien an spezialisierte Rechtsanwälte oder Fachexperten wenden.

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist ein unverzichtbares Dokument im Immobiliengeschäft, das die rechtliche Grundlage für den Eigentumsübergang an einer Immobilie bildet. Er bietet Schutz, Klarheit und Sicherheit für beide Parteien und dient als verbindliche Vereinbarung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden. Folgende Funktionen hat er:

- Verbindliche Vereinbarung

- Rechtliche Grundlage

- Beweiskraft

- Grundlage für rechtliche Sicherheit

- Vertragliche Verpflichtungen

- Schutz der Parteien

- Rechtssicherer Eigentumsübergang

Baulast

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die sich auf ein Grundstück beziehen und meist durch Baurecht oder Bauordnungen der Gemeinden festgelegt werden. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung und regeln spezifische Anforderungen oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Typische Beispiele sind:

  • Abstandsflächen: Festlegung eines Mindestabstands zu den Grundstücksgrenzen für Gebäude.

  • Stellplatzbaulast: Der erforderliche Stellplatz wird auf einem anderen Grundstück realisiert

  • Erschließungsbaulast: Ein Teil der Erschließung erfolgt über ein anderes Grundstück

Reallast

Während öffentliche Reallasten durch öffentlich-rechtliche Vorgaben entstehen und im Interesse der Allgemeinheit liegen, kommen private Reallasten durch vertragliche Vereinbarungen zwischen privaten Parteien zustande und dienen privaten Interessen oder Nutzungen. Beide Arten von Reallasten haben spezifische rechtliche Rahmenbedingungen und Folgen. 

WEG- Recht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Wohnungseigentum und die Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. 

Das Wohnungseigentumsgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben und die Verwaltung von Wohnungseigentümern in einer Gemeinschaft. Es stellt sicher, dass Interessenkonflikte geregelt und der gemeinschaftliche Zusammenhalt gefördert werden. Die genauen Bestimmungen des WEG sind wichtig für alle Wohnungseigentümer und Verwalter, um rechtlich korrekt und transparent zu handeln und Streitigkeiten zu vermeiden oder zu lösen.

Eigentum

Gemäß § 903 BGB ist Eigentum das umfassendste Recht an einer Sache. Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

 

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnanlage, zu dem es gehört

Teileigentum

Teileigentum bezeichnet das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen oder Gebäudeteilen innerhalb einer Wohnanlage. Dabei handelt es sich um Räumlichkeiten, die nicht als eigenständige Wohnungen genutzt werden, sondern beispielsweise für gewerbliche, technische oder andere Zwecke dienen können. Ein typisches Beispiel für Teileigentum ist eine Gewerbeeinheit, eine Tiefgarage oder ein Lagerraum innerhalb eines Mehrfamilienhauses.

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum umfasst diejenigen Teile eines Grundstücks oder Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehen, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich genutzt werden. Typische Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück selbst, das Fundament, das Dach, die Fassaden, das Treppenhaus, Aufzüge, aber auch Grünanlagen, Spielplätze und andere gemeinschaftliche Einrichtungen.

Sondereigentum

Sondereigentum ist das (alleinige) Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Gebäudeteil innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das dem jeweiligen Wohnungseigentümer exklusiv zur Nutzung und Verfügung steht.

Sondernutzungsrecht

Sondernutzungsrecht bezeichnet das Recht eines Wohnungseigentümers, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums allein und ausschließlich zu nutzen, obwohl diese eigentlich zum Gemeinschaftseigentum gehören. Ein häufiges Beispiel ist ein Gartenanteil.

Mietspiegel

Der Mietspiegel ist eine öffentlich zugängliche Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für verschiedene Arten von Wohnungen in einer bestimmten Stadt oder Region. Er wird regelmäßig von den Kommunen erstellt oder anerkannt und dient als Orientierungshilfe für die Festsetzung von Mietpreisen. Es gibt zwei Arten von Mietspiegeln:

- Einfacher Mietspiegel

- Qualifizierter Mietspiegel

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